Wer ist verpflichtet, die Bestattungskosten zu zahlen?
Es besteht die gesetzliche Pflicht für Erbinnen und Erben, die Bestattungskosten zu übernehmen (§ 1968 BGB). Wer das Erbe ausschlägt, muss keine Bestattungskosten übernehmen. Schlagen alle Berechtigten das Erbe aus, tragen die nächsten Angehörigen die Kosten. . Die Angehörigen können auf die Auszahlung aus einer Sterbegeldversicherung zurückgreifen, sofern der oder die Verstorbene entsprechend vorgesorgt hat. Schlagen alle Berechtigten die Erbschaft aus, führt die Gemeinde als Ordnungsbehörde die Bestattung durch. Die Kosten werden den nächsten Angehörigen in Rechnung gestellt.
Bestattungskosten
Die Bestattungskosten hängen zum großen Teil von der Wahl der Bestattungsart ab. Für Erd-, Feuer- Wald- oder Seebestattung fallen je nach individuellen Wünschen und Ausführung unterschiedliche Kosten an. Sie setzen sich aus Friedhofsgebühren, Kosten für das Bestattungsunternehmen, Grabanlage und Grabpflege und anderen individuellen Verfügungen zusammen.
Die Kosten können sich auch regional stark unterscheiden. Die nachfolgende Tabelle gibt deshalb für die einzelnen Kostenfaktoren jeweils eine Preisspanne an.
Weitere Bestattungskosten (Kirche / Trauerredner, Todesanzeige, Leichenschmaus)
700 €
3.500 €
2.500 €
Bestattungsverfügung
Viele Menschen kümmern sich nicht darum, was nach dem Tode geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu organisieren, weil sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes, der seelischen Belastung durch den Verlust und der anstehenden Kosten können Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen umgesetzt werden. Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung kann diese Situation deutlich entschärfen. Hier können Sie ein Muster herunterladen: